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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 1

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Abgabe, Erwerb und Lagerung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (Paragraph 3,) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71 sind.
  3. Absatz 3,Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich die Verwendung (einschließlich Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln von natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist. In diesem Fall müssen die Käufer im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sein. Ein derartiger Verkauf ist auch zulässig, wenn die Rechnung auf den Auftraggeber ausgestellt wird, soweit die Pflanzenschutzmittel tatsächlich an die natürliche Person übergeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG ist.
  4. Absatz 4,Auf Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an nicht berufliche Verwender verkaufen, ist Absatz eins, nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gelten Vertreiber als „sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel“, die nicht mehr als 200 kg Pflanzenschutzmittel im jeweils vergangenen Kalenderjahr verkauft haben, wobei bei Unternehmen mit mehreren Standorten diese Mengengrenze für jeden einzelnen Filialbetrieb gilt. In allen Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben muss jedoch zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen, je 20 Filialen muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen; darüber hinaus sind Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben verpflichtet, ein internes Schulungssystem einzurichten.
  5. Absatz 5,Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel an nicht berufliche Verwender verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Eine Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung dürfen nur Personen ausüben, die im Besitz einer Bescheinigung (Paragraph 3,) sind.
  7. Absatz 7,Vertreiber im Sinne des Absatz 4,, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
  8. Absatz 8,Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Pflanzenschutzmittel dürfen zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
  9. Absatz 9,Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      in Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind (Lebensmitteleinzelhandel – solche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen), oder
    2. Ziffer 2
      in Form der Selbstbedienung
    verkauft werden.
  10. Absatz 10,Für Pflanzenschutzmittel darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und für die gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, genehmigten Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und der Zusatzbezeichnung geworben werden.

Schlagworte

Geschäftszeit, Zulassungsinhaber, Lebensmittel

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40172800

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