Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2015

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Abgabe, Erwerb und Lagerung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 26.11.2015 in Kraft)
  2. Absatz 4,Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 26.11.2015 in Kraft)

  3. Absatz 6,Vertreiber im Sinne des Absatz 3,, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
  4. Absatz 7,Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann.
  5. Absatz 8,Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      in Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen (Lebensmitteleinzelhandel), oder
    2. Ziffer 2
      in Form der Selbstbedienung
    verkauft werden.

Schlagworte

Hausbereich, Zulassungsinhaber, Lebensmittel

Im RIS seit

12.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20007374

Dokumentnummer

NOR40162182

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