(4)Absatz 4,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.