Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

19.05.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  4. Absatz 3 a,Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  5. Absatz 3 b,Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
  6. Absatz 3 c,Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
  7. Absatz 4,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
  8. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  9. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  10. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)
  11. Absatz 8,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  12. Absatz 9,Die Nutzung von mehr als den in den Absatz eins bis 4 sowie in Absatz 8, als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40162239

Navigation im Suchergebnis