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Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

18.05.2014

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  4. Absatz 4,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)
  6. Absatz 6,Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Absatz 2, oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.
  7. Absatz 7,Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Absatz 6, verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.
  8. Absatz 8,Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  9. Absatz 9,Die Nutzung von mehr als den in den Absatz eins bis 4 sowie in Absatz 8, als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40140726

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