(2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.