(6)Absatz 6,Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Abs. 2 oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Absatz 2, oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.