(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandParagraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.