Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsstandardsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:
    1. Ziffer eins
      Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. Ziffer 2
      außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. Ziffer 2
      selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40131434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P1/NOR40131434

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