Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bildungsstandardsverordnung § 1

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. Ziffer eins
      Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch, Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, Englisch als erste lebende Fremdsprache, Mathematik.
  2. Absatz 2,Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 2, Ziffer 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung, einer Sinnesbehinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sofern sie
      1. Litera a
        in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
      2. Litera b
        selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben nach Einschätzung der zuständigen Lehrperson voraussichtlich nicht bearbeiten können;
    2. Ziffer 2
      außerordentliche Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, SchUG.
    Eine Teilnahme der in Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b bis d (Klassen- und Schulergebnisberichte und Nutzungs- und Ergebnisübersichten) sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (aggregierte Ergebnisberichte) keine Anwendung finden. Die Rückmeldung zu den Ergebnissen des Fokusmoduls hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Eine Teilnahme der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (Paragraph 3, Absatz 3,) zulässig.
  5. Absatz 5,Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Körperbehinderung, Unterrichtsmittel

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40255554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P1/NOR40255554

Navigation im Suchergebnis