Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der allgemein bildenden höheren Schule fest:
- Ziffer einsVolksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
- Ziffer 2Volksschuloberstufe, Hauptschule und allgemein bildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.