Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsstandardsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsstandardsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 548/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.12.2020

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BiStV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. Ziffer eins
      Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 2 und 3 findet hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. Ziffer 2
      außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  4. Absatz 4,Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind Paragraph 3, Absatz 4 und die Paragraphen 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. Ziffer 2
      selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
  5. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden.

Schlagworte

Körperbehinderung, Unterrichtsmittel

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40228260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/1/P1/NOR40228260

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