Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.11.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
    1. Ziffer eins
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NoVAG 1991,
    3. Ziffer 3
      bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12 a, NoVAG 1991.
  2. Absatz 2,Bei Vergütungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 kann das Setzen einer Zulassungssperre in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge entfallen, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Diese von den Finanzbehörden zu setzende Zulassungssperre betrifft die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

Anmerkung

jetzt § 6

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40102713

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