Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 5,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 3, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.

Anmerkung

früher § 4

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/406/P5/NOR40235215

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