Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Fahrzeugklassen durch die Finanzbehörden in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
- Ziffer einsnach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften privilegierte Personen und Einrichtungen,
- Ziffer 2bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NoVAG 1991,
- Ziffer 3bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12 a, NoVAG 1991.