Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 5

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 37/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 5,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 3, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde,
  4. Ziffer 4
    bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.

Anmerkung

früher § 4

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40276464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/406/P5/NOR40276464

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