Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung § 4

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Struktur und Inhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Personen gemäß Paragraph eins, ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      hat für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      kann für die praktische Ausbildung
    auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219652

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