Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Struktur und Inhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Personen gemäß Paragraph eins, ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat detaillierte Lehrpläne für die Ausbildung auf Vorschlag des Ausbildungsrates zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100686

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