Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.10.2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Struktur und Inhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Personen gemäß Paragraph eins, ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit
    1. Ziffer eins
      hat für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      kann für die praktische Ausbildung
    auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111005

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