Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Tötung und Unschädliche Beseitigung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40115947

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