(1)Absatz einsWird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.