(1)Absatz eins,Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.