Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Tötung und Unschädliche Beseitigung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099174

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