(2)Absatz 2,Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Artikel 22, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.