Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Text

Tötung und Unschädliche Beseitigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, verstoßen, so ist Paragraph 9, anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.