Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
21.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Art der Erhebung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 10 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 10 ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 10 ausüben.die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 ausüben.
(3)Absatz 3,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.
Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 3 des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Ziffer 3, des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen. (5)Absatz 5,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Schlagworte
Wohnhausbau, Bundesstraße, Landesstraße, Eisenbahnverkehrsweg, Energieverteilung, Gebäuderegister
Im RIS seit
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40272222