Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Art der Erhebung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 14 ausüben;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie 6 ausüben;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 bis 16 ausüben.
  3. Absatz 3,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
      1. Litera a
        von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
      2. Litera b
        von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
      3. Litera c
        von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.
  4. Absatz 4,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
    2. Ziffer 2
      bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.
    Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Ziffer 4, GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.
  5. Absatz 5,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Schlagworte

Wohnhausbau, Bundesstraße, Landesstraße, Eisenbahnverkehrsweg, Energieverteilung

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174470

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