(4)Absatz 4,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.
Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 3 des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Ziffer 3, des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.