Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
14.02.2009
Außerkrafttretensdatum
13.08.2015
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Art der Erhebung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 bis 16 ausüben.
(3)Absatz 3,Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Schlagworte
Wohnhausbau, Bundesstraße, Landesstraße, Eisenbahnverkehrsweg, Energieverteilung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40104215