die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;