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Hochschul-Zulassungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
    1. Ziffer eins
      Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
    2. Ziffer 2
      die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
    3. Ziffer 3
      die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
      1. Litera a
        die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
      2. Litera b
        die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
  2. Absatz 2,Neben der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 51, Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Absatz eins, umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
    1. Ziffer eins
      Für das Lehramt für Berufsschulen:
      1. Litera a
        für die Fachgruppe römisch eins (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die Fachgruppe römisch drei (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
      3. Litera c
        in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
    2. Ziffer 2
      Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
      3. Litera c
        in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
    3. Ziffer 3
      Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
    4. Ziffer 4
      Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
    5. Ziffer 5
      Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
    6. Ziffer 6
      Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
      1. Litera a
        Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
        1. Sub-Litera, a, a
          die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
    7. Ziffer 7
      Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
        1. Sub-Litera, a, a
          die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
        4. Sub-Litera, d, d
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
  3. Absatz 3,Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
    4. Ziffer 4
      die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zuzuordnen;
    5. Ziffer 5
      die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
    6. Ziffer 6
      die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Ziffer eins bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.

Schlagworte

Sprechleistung, Berufsschule

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158228

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