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Hochschul-Zulassungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
    3. Ziffer 3
      pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
    Die Feststellung der Eignung gemäß Absatz eins, hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Neben der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 51, Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Absatz eins, umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
    1. Ziffer eins
      Für das Lehramt für Berufsschulen:
      1. Litera a
        für die Fachgruppe römisch eins (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die Fachgruppe römisch drei (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
      3. Litera c
        in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
    2. Ziffer 2
      Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
      3. Litera c
        in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
    3. Ziffer 3
      Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
    4. Ziffer 4
      Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
    5. Ziffer 5
      Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
    6. Ziffer 6
      Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
      1. Litera a
        Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
        1. Sub-Litera, a, a
          die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
    7. Ziffer 7
      Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
      1. Litera a
        Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
        1. Sub-Litera, a, a
          die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
        3. Sub-Litera, c, c
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
        4. Sub-Litera, d, d
          der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
  3. Absatz 3,Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      und 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013,)
    3. Ziffer 4
      die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zuzuordnen;
    4. Ziffer 5
      die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
    5. Ziffer 6
      die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Ziffer eins bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.

Schlagworte

Sprechleistung, Berufsschule

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158232

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