die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Ziffer eins bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.