Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
- Ziffer einsDie grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
- Ziffer 2die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
- Ziffer 3die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
- Litera adie musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
- Litera bdie körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.