(1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.