Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Spezielle Eignungsfeststellungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Schlagworte

Eignungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40205032