(1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.