Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
07.11.2013
Abkürzung
HZV
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 10.
(1) Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2) Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
Schlagworte
Eignungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40087494