Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013

Text

Spezielle Eignungsfeststellungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.