Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 12

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:

 

BMWET

BMF

2023

127 136 Euro

254 271 Euro

2024

129 858 Euro

259 716 Euro

2025

133 754 Euro

267 508 Euro

2026

137 767 Euro

275 533 Euro

2027

141 900 Euro

283 799 Euro

Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Absatz eins, zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40272384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/464/P12/NOR40272384

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