Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2007: 322 260 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2008: 255 436 Euro;
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2009: 263 099 Euro;
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2010: 270 992 Euro.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2011 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2011 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Absatz 4, weiter.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:

       BMWA                     BMF

2007   83 165 Euro              239 095 Euro

2008   85 660 Euro              169 776 Euro

2009   88 230 Euro              174 869 Euro

2010   90 877 Euro              180 115 Euro

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40085193

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