Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

05.08.2014

Außerkrafttretensdatum

21.11.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 305.003 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 102.283 Euro und gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen in der Höhe von 202.720 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre bis zum Jahr 2017 jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40164183

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