Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 305.003 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 102.283 Euro und gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen in der Höhe von 202.720 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre bis zum Jahr 2017 jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.