Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.01.2010

Außerkrafttretensdatum

09.05.2012

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß Paragraphen 55 bis 58 LMSVG einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Datensysteme zu verwenden.

Schlagworte

Kochprobe

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40115806

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