(5)Absatz 5,Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Artikel 11, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2011,, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.