Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 9
22.01.2010
09.05.2012