Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

21.01.2010

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Schlagworte

Kochprobe

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076379

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