(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
zum Nachweis von Berufserfahrung:
zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.