Absatz eins,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
- Ziffer einszum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
- Litera aUrkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Litera bNachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- Ziffer 2zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
- Ziffer 3zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
- Litera aSteuerbescheid oder Lohnbestätigung,
- Litera bBestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
- Litera cNachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
- Ziffer 4zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
- Litera aNachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
- Litera bBestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
- Litera cNachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
- Ziffer 5zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
- Ziffer 6zum Nachweis von Berufserfahrung:
- Litera aDienstzeugnis und
- Litera bArbeitsbestätigung;
- Ziffer 7zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- Ziffer 8zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
- Ziffer 9zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
- Ziffer 10Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.