Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:
Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 42 Abs. 2 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, NAG:
Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG;
Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.
für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 2 und 49 Abs. 4:für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz 2 und 49 Absatz 4 :
Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
Haftungserklärung des Zusammenführenden;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40073048