Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 9,

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  2. Ziffer 2
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:
    1. Litera a
      Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. Litera b
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  3. Ziffer 3
    für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, NAG:
    1. Litera a
      Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG;
    2. Litera b
      Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.
  4. Ziffer 4
    für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz 2 und 49 Absatz 4 :
    1. Litera a
      Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
    2. Litera b
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  5. Ziffer 5
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
    1. Litera a
      Haftungserklärung des Zusammenführenden;
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    4. Litera d
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    5. Litera e
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    6. Litera f
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40073048

Navigation im Suchergebnis