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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 9

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
      1. Litera a
        Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
      2. Litera b
        Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
      3. Litera c
        Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
      1. Litera a
        Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
      2. Litera b
        Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
      3. Litera c
        Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    7. Ziffer 7
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    8. Ziffer 8
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    9. Ziffer 9
      zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    10. Ziffer 10
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120 entspricht;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. Ziffer 7
      für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    8. Ziffer 8
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    3. Ziffer 3
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
  4. Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt.
  5. Absatz 4,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
  6. Absatz 5,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
      2. Litera b
        Lehrabschlusszeugnis;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. Ziffer 7
      der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
    8. Ziffer 8
      zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
    9. Ziffer 9
      ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
    10. Ziffer 10
      zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
  7. Absatz 6,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  8. Absatz 7,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  9. Absatz 8,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  10. Absatz 9,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
  11. Absatz 10,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Bachelorstudium, Dienstzeugnis

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40246949

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/451/P9/NOR40246949

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