Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 2b

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  5. Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Verlängerungsantrag

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40278852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/451/P2b/NOR40278852

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