(4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)