Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2b
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
08.05.2020
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Papillarlinienabdrücke
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
(3)Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
(5)Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.
Im RIS seit
05.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40129629