(4)Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
(Anm.: Abs. 4a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4 a, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)