Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

09.05.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 4 a,Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.
  6. Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Verlängerungsantrag

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40223234

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